Artikel 4
Technische Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme
eines Rückübernahmeersuchens
Die zuständigen Behörden der Parteien werden als Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens Telefax oder offizielle elektronische Übertragungswege verwenden.
Als Nachweis der Übermittlung oder Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens gilt der Sendebericht des Telefaxes oder die elektronische Empfangsbestätigung im Falle der Verwendung eines offiziellen elektronischen Übertragungsweges.
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