Artikel 3
Weitere Nachweise für die Staatsangehörigkeit
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 lit. d des Rückübernahmeabkommens können die zuständigen Behörden der Parteien einander als weitere Nachweise für die Staatsangehörigkeit die biometrischen Daten und andere Daten der rückzuübernehmenden Person übermitteln. Im Falle der Notwendigkeit einer Befragung einer rückzuübernehmenden Person, hat das Rückübernahmeersuchen gemäß Anlage 5 des Rückübernahmeabkommens unter Punkt F die entsprechende Bezeichnung zu enthalten.
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