Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.2.2013 eingearbeitet.
§ 0
Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll
Kurztitel
Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.08.2010
Unterzeichnungsdatum
08.12.2005
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Langtitel
(Übersetzung)
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal 1
StF: BGBl. III Nr. 84/2010 (NR: GP XXIII RV 29 AB 178 S. 27 . BR: AB 7740 S. 747 .)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 180/2000
Sonstige Textteile
________________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2000.
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2007 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Art. VI Abs. 1 mit 19. August 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Deutschland, Frankreich, Guatemala, Jamaika, Kenia, Liechtenstein, Mali, Monaco, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vereinigtes Königreich:
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 19. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Fakultativprotokoll auch auf die Insel Man Anwendung findet.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
eingedenk des am 9. Dezember 1994 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal,
zutiefst besorgt über die immer wiederkehrenden Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,
in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen, die zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden und die für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal mit besonderen Risiken verbunden sind, es erfordern, den Umfang des nach dem Übereinkommen vorgesehenen rechtlichen Schutzes für dieses Personal auszuweiten,
überzeugt von der Notwendigkeit, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Urheber von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligt ist, vor Gericht gebracht werden –
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.2.2013 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
20006904
Dokumentnummer
NOR40121684
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