vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 29

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

GESCHEHEN in New York, am 9. Dezember 1994.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012251

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)