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§ 15 AIV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

3. Abschnitt

Butter Zulassung der herstellenden Betriebe

§ 15

(1) Betriebe, die Butter für die öffentliche Lagerhaltung herstellen, haben die Zulassung unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller bzw. Hersteller hat dabei eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.

(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in Anhang IV Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 3 festgesetzten technischen Kriterien erfüllt sind.

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