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§ 16 AIV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Mitteilungsfrist

§ 16

Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Anhang IV Teil III Z 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Intervention genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.

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