Anlage 3
Technische Kriterien für die Zulassung der herstellenden Betriebe
- 1. Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.
- 2. Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen.
- 3. Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, dass kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.
- 4. Keine offene Lagerung der Butter.
- 5. Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer dem Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004, S 1, entsprechenden Wärmebehandlung.
- 6. Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.
- 7. Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.
- 8. Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so dass die Butter beim Versand so gekühlt ist, dass beim Empfänger/bei der Empfängerin die Temperatur von +6° C nicht überschritten wurde.
- 9. Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.
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