Anlage 2
Beschaffenheit und Zustand von Kühlhäusern
- 1. Das Kühlhaus muss eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr haben.
- 2. Das Kühlhaus muss über eine Veterinärkontrollnummer verfügen.
- 3. Die in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Nummer II Buchstaben A. und B. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 festgesetzten Bedingungen für die Lagerräume und den Transport der Ware müssen erfüllt werden.
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