Artikel 3
Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
- (1)In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
- (2)In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Direktion für Ressourcen
Abteilung Konsularische Angelegenheiten
3003 Bern
- (3)Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.
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