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Artikel 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2010

Artikel 4

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

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