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Artikel 2 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2010

Artikel 2

Verfahren

  1. (1)Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten, und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.(2)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.(3)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, findet Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1, Anwendung. Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist in diesen Fällen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

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