Artikel 21 – Formen der internationalen Unterstützung
Die Unterstützung, die der Ausschuss einem Vertragsstaat zuerkennt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann wie folgt gewährt werden:
- a) Studien zu verschiedenen Aspekten der Erhaltung;
- b) Bereitstellung von Experten aus Theorie und Praxis;
- c) Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;
- d) Erarbeitung von richtungsweisenden oder sonstigen Maßnahmen;
- e) Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;
- f) Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen und Fachwissen;
- g) sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls auch die Vergabe von niedrig verzinsten Darlehen und von Zuwendungen.
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