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Artikel 21 – Formen der internationalen Unterstützung Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 21 – Formen der internationalen Unterstützung

Die Unterstützung, die der Ausschuss einem Vertragsstaat zuerkennt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann wie folgt gewährt werden:

  1. a) Studien zu verschiedenen Aspekten der Erhaltung;
  2. b) Bereitstellung von Experten aus Theorie und Praxis;
  3. c) Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;
  4. d) Erarbeitung von richtungsweisenden oder sonstigen Maßnahmen;
  5. e) Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;
  6. f) Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen und Fachwissen;
  7. g) sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls auch die Vergabe von niedrig verzinsten Darlehen und von Zuwendungen.

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