Artikel 20 – Ziele der internationalen Unterstützung
Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden:
- a) Erhaltung des Erbes, das in die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;
- b) Erstellung von Verzeichnissen im Sinne der Artikel 11 und 12;
- c) Unterstützung von Programmen, Projekten und Tätigkeiten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;
- d) jedes andere Ziel, das der Ausschuss für notwendig erachtet.
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