vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 – Ziele der internationalen Unterstützung Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 20 – Ziele der internationalen Unterstützung

Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden:

  1. a) Erhaltung des Erbes, das in die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;
  2. b) Erstellung von Verzeichnissen im Sinne der Artikel 11 und 12;
  3. c) Unterstützung von Programmen, Projekten und Tätigkeiten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;
  4. d) jedes andere Ziel, das der Ausschuss für notwendig erachtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)