Artikel 14 – Bildung und Erziehung, Bewusstseinsförderung und Aufbau von Kapazitäten
Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel,
- a) die Anerkennung, die Achtung und die Aufwertung des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft sicherzustellen, insbesondere mit Hilfe von
- i) Bildungs-, Bewusstseinsförderungs- und Informationsprogrammen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für junge Menschen;
- ii) speziellen Bildungs- und Trainingsprogrammen in den jeweiligen Gemeinschaften und Gruppen;
- iii) Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere in Verwaltung und wissenschaftlicher Forschung, und
- iv) informellen Formen der Wissensvermittlung;
- b) die Öffentlichkeit laufend über die Gefahren zu unterrichten, die dieses Erbe bedrohen, sowie über die Tätigkeiten, die in Anwendung dieses Übereinkommens durchgeführt werden;
- c) die Erziehung zum Schutz von Naturräumen und Gedenkorten zu fördern, deren Bestehen erforderlich ist, um immaterielles Kulturerbe zum Ausdruck zu bringen.
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