Artikel 15 – Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen
Im Rahmen seiner Tätigkeiten zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat um eine möglichst weit reichende Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen, die dieses Erbe schaffen, pflegen und weitergeben, und um ihre aktive Einbeziehung in die Verwaltung des Kulturerbes.
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