§ 1.
Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
- 1. Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils185 Euro Euro;
- 2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
- a) als Vorsitzender153 Euro;
- b) als sonstiges Mitglied138 Euro.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025
Gesetzesnummer
20006425
Dokumentnummer
NOR40269265
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