§ 1 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 1.

(1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:

  1. 2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG

(2) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (§ 4 ABAG) jeweils 100 Euro.

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