§ 1.
(1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
- Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils120 Euro;
- 2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
- als Vorsitzender100 Euro;
- als sonstiges Mitglied90 Euro.
(2) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (§ 4 ABAG) jeweils 100 Euro.
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