§ 1 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 1.

Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:

  1. 2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG

Schlagworte

Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40160427

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