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Artikel 5 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Artikel 5

Erfahrungsaustausch und Evaluierung

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,

  1. ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und
  2. allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.

(2)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20006338

Dokumentnummer

NOR40106679

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