zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9
Artikel 4
Datenschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Gesetzesnummer
20006338
Dokumentnummer
NOR40106678
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