Artikel 7
Artikel 7 Bedingungen für im Ausland lebendes Personal
Die folgenden Bedingungen sollen in Albanien für alle natürlichen Personen gelten, die nicht permanent in Albanien wohnen, einschließlich albanischer
Staatsbürger, die:
- (a) Aufgaben innerhalb des Programmes/Projektes der Entwicklungszusammenarbeit, die von Österreich finanziert wird, in Albanien ausführen, vorausgesetzt dass sie oder ihre Arbeitgeber einen Vertrag mit Österreich haben;
- (b) EhegattInnen, Lebensgefährten oder abhängige Familienmitglieder des in (a) beschriebenen Personals sind.
Die Gesetze Albaniens betreffen jene Personen, die in (a) und (b) des obigen Paragraphen beschrieben sind, soferne dies nicht anderwärtig in diesem Vertrag oder anderen Verträgen zwischen den beiden Parteien geregelt ist. Die albanische Partei wird diesen Personen, wie sie in (a) und (b) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, das Folgende garantieren:
- (a) Prompte Freigabe und kostenlose Ausstellung von mehrfachen Einreise-, Rückreise- und Ausreise-Visa für den gesamten Zeitraum ihrer Aufgabe für das betroffene Personal.
- (b) Freie Bewegung innerhalb des Landes und das Recht, in das Land zu dem Umfang, der für die Durchführung des Programms/Projektes notwendig ist, einzureisen bzw. auszureisen. (c) Prompte Ausstellung aller notwendigen Genehmigungen oder Lizenzen, wie z. B. Aufenthaltsgenehmigungen, soferne zutreffend, Arbeitsgenehmigungen, Forschungsgenehmigungen und professionelle Genehmigungen sowie die Ausnahme von Einwanderungseinschränkungen und Meldung von Fremden während der Zeiträume, in denen sie von diesem Vertrag betroffen sind. (d) Äquivalente Heimreisemöglichkeiten im Falle von nationalen oder internationalen Krisen, so wie diese auch Mitgliedern von diplomatischen Missionen gewährt werden.
Die albanische Partei wird dem Personal das Folgende garantieren:
- (a) Die Ausnahme von persönlicher Einkommenssteuer und anderen direkten Steuern hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich bezahlt werden, oder von einem Arbeitgeber, der sich verpflichtet hat, Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, die in einem vertraglichen Zusammenhang mit Österreich oder Albanien stehen, entweder direkt oder als Subunternehmer.
- (b) Ein Recht auf Einfuhr und Wiederausfuhr von professionellen Geräten und Waren, die vom Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt werden, frei von Zollabgaben und anderen Abgaben.
Das nicht-ansässige Personal, das mehr als sechs Monate arbeitet, soll auch das Folgende garantiert bekommen:
- (a) Das Recht auf die Eröffnung und Betreibung eines externen Bankkontos in Albanien für seine persönlichen Zwecke, wobei derartige Konten frei von Fremdwährungskontrollen oder Spesen, die durch Albanien verrechnet werden, sein sollen und deren Saldo frei in jede wechselbare Währung übertragen werden kann.
- (b) Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrsteuern, Zollabgaben, und anderen Steuern, Gebühren, Abgaben oder anderen ähnlichen Abgaben, einschließlich MWSt. auf alle persönlichen und häuslichen Effekten, einschließlich, aber ohne Einschränkung auf, Haushaltsgeräte, persönliche Effekten und Fahrzeuge. Artikel, die auf diese Weise importiert werden, dürfen an andere Personen verkauft werden, die ebenfalls zu dieser Ausnahme berechtigt sind. Falls Artikel, die auf diese Weise importiert wurden, auf andere Art veräußert werden, dann sind die entsprechenden Zollabgaben und/oder andere Abgaben dafür zu bezahlen. Albanien kann den Abruf oder den Ersatz von jedem Mitglied des Personals verlangen, das von Österreich zur Verfügung gestellt wurde, dessen Arbeit oder Benehmen als unzureichend betrachtet wird. Österreich kann jedes Mitglied des Personals abberufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)