Artikel 6
Artikel 6 Bedingungen für im Ausland lebende Institutionen, Nicht-Regierungs-
Organisationen und Firmen
Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus Ländern anders als Albanien von Österreich beauftragt werden, Aufgaben in Albanien innerhalb des Rahmens der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Albanien und Österreich durchzuführen, dann soll das Folgende in Albanien gelten:
Derartige Rechtspersönlichkeiten sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.
Sie werden das Recht auf Einfuhr und Wiederausfuhr, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, von professionellen Geräten und Gütern haben, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können oder solche Geräte innerhalb Albaniens nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben verkaufen zu können, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen.
Sie werden von Steuern und ähnlichen Abgaben hinsichtlich Firmengewinn, Umsatz oder ähnlichen Grundlagen, und von Gebühren und Entlohnungen, die sie von Österreich für ihre Dienstleistungen innerhalb des Programmes/Projektes der Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, befreit sein.
Sie werden das Recht auf die Eröffnung von externen Bankkonten haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden dürfen. Die effiziente Führung dieser Konten soll nicht durch Fremdwährungskontrollen oder durch von Albanien erhobene Gebühren behindert werden und der Saldo solcher externen Konten wird frei in jede wechselbare Währung übertragen werden können.
Sie werden von allen Verpflichtungen, sich in Albanien zum Zweck der professionellen Genehmigung, Besteuerung oder aus anderen Gründen registrieren zu lassen, befreit werden und unter keiner Verpflichtung stehen, Informationen an die Steuerbehörden Albaniens zu geben, ausgenommen sie führen Geschäftsaktivitäten in Albanien durch, die außerhalb dieses Vertrages liegen.
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