ARTIKEL 24
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20005945
Dokumentnummer
NOR40101254
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
