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ARTIKEL 23 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

ARTIKEL 23

Kosten

Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20005945

Dokumentnummer

NOR40101253

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