Artikel 7
- (1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die indische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologie als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
- (2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 3 zählen folgende Maßnahmen:
- 1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen gemäß Art. 3, Z 2;
- 2. Evaluierung der Anträge;
- 3. Auswahl und Genehmigung der Projekte.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20005943
Dokumentnummer
NOR40101182
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