vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 8

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20005943

Dokumentnummer

NOR40101183

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)