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Artikel 7 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 7

  1. (1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die indische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologie als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.
  2. (2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 3 zählen folgende Maßnahmen:
  3. 1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen gemäß Art. 3, Z 2;
  4. 2. Evaluierung der Anträge;
  5. 3. Auswahl und Genehmigung der Projekte.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20005943

Dokumentnummer

NOR40101182

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