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§ 1 Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2022

semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4 Abs. 4)

§ 1.

(1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)
  2. 2. Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)
  3. 3. Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)
  4. 4. Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)
  5. 5. Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)
  6. 6. Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)
  7. 7. Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)
  8. 8. Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)
  9. 9. Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)
  10. 10. Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)
  11. 11. Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)
  12. 12. Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)

(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)
  2. 2. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)
  3. 2a. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)
  4. 3. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)
  5. 4. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)
  6. 5. Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)
  7. 6. Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)
  8. 7. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)
  9. 8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)
  10. 9. Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)
  11. 10. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)
  12. 11. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)
  13. 12. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)
  14. 13. Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)
  15. 14. Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)
  16. 15. Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)
  17. 16. Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)
  18. 17. Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)
  19. 18. Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)

(3) Für die nachstehend genannten Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen C und C.1)
  2. 2. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Holzbautechnik (Anlagen C und C.2)
  3. 3. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen C und C.3)

Schlagworte

Streichinstrumentenerzeuger, Biotechnologie, Installationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

20005911

Dokumentnummer

NOR40247421

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