1. Der Einleitungsteil des Abs. 1 sowie Z 10 und 12 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Abs. 3). 2. semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 4 Abs. 4).
§ 1.
(1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)
- 2. Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)
- 3. Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)
- 4. Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)
- 5. Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)
- 6. Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)
- 7. Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)
- 8. Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)
- 9. Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)
- 10. Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)
- 11. Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)
- 12. Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)
(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)
- 2. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)
- 2a. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)
- 3. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)
- 4. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)
- 5. Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)
- 6. Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)
- 7. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)
- 8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)
- 9. Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)
- 10. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)
- 11. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)
- 12. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)
- 13. Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)
- 14. Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)
- 15. Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)
- 16. Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)
- 17. Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)
- 18. Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)
(3) Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Schlagworte
Streichinstrumentenerzeuger, Biotechnologie, Installationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022
Gesetzesnummer
20005911
Dokumentnummer
NOR40223122
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