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§ 2 Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

§ 2.

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die Schulbehörde zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20005911

Dokumentnummer

NOR40100401

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