Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bundessportakademien
§ 6
An den Bundessportakademien werden zugeordnet:
- 1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.
- 2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.
Schlagworte
Lehrveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Gesetzesnummer
20005661
Dokumentnummer
NOR40191884
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