§ 6 Einreihungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung

§ 6

An den Bundesanstalten für Leibeserziehung werden zugeordnet:

  1. 1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.
  2. 2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

    Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.

Schlagworte

Lehrveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20005661

Dokumentnummer

NOR40095626

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)