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§ 5 Einreihungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Fachschulen für Sozialberufe

§ 5

An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:

  1. 1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.
  2. 2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

    Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.

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