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Artikel 6 Aufhebung der Visumpflicht (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

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