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Artikel 5 Aufhebung der Visumpflicht (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

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