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Artikel 7 Aufhebung der Visumpflicht (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

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