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Artikel 17 Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Anwendung von Zwangsmitteln

Artikel 17

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des eigenen Staates.

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