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Artikel 18 Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Begründung der Nichtgewährung der Rechtshilfe

Artikel 18

Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.

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