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Artikel 16 Rechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Durchbeförderung

Artikel 16

Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat über das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung dieser Person bewilligt, sofern sie nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.

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