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Artikel 5 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 5

Die Vertragsstaaten regeln die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse durch besondere Abkommen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092567

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