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Artikel 4 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092566

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