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Artikel 6 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsendet werden, die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092568

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