Artikel 10
Die Vertragsstaaten ermutigen zu Besuchen von Persönlichkeiten aus den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Künste, des Theater-, Film-, Bibliotheks- und Musealwesens sowie der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen und internationalen Wettbewerben.
Schlagworte
Theaterwesen, Filmwesen, Bibliothekswesen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20005554
Dokumentnummer
NOR40092572
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