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Artikel 10 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 10

Die Vertragsstaaten ermutigen zu Besuchen von Persönlichkeiten aus den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Künste, des Theater-, Film-, Bibliotheks- und Musealwesens sowie der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen und internationalen Wettbewerben.

Schlagworte

Theaterwesen, Filmwesen, Bibliothekswesen

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092572

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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