Artikel 11
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen und erleichtern solche Vermittlungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20005554
Dokumentnummer
NOR40092573
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