Artikel 12
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20005554
Dokumentnummer
NOR40092574
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