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Artikel 12 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 12

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092574

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