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Anhang 2 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Protokoll

zur Durchführung des
Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und
der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Auf Grundlage von Artikel 16 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“, haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik Folgendes vereinbart:

Anhang 1 (A)

Die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich wird nachgewiesen durch nachstehend angeführte gültige Dokumente:

Die Staatsangehörigkeit der Französischen Republik wird nachgewiesen durch:

Anhang 1 (B)

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht durch die im Anhang 1 (A) genannten Dokumente nachgewiesen werden kann, kann die Staatsangehörigkeit beider Vertragsparteien glaubhaft gemacht werden insbesondere auf der Grundlage:

(2) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

(3) Die im Protokoll unter Anhang 1 (A) und Anhang 1 (B) angeführten Dokumente können nach gemeinsamer Beratung durch Austausch schriftlicher Noten zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem französischen Ministerium für innere Angelegenheiten abgeändert werden.

Anhang 2

(ad Art. 2 Abs. 1)

Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten:

  1. a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ort, letzter Wohnort im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei);
  2. b) Informationen über die Dokumente oder andere Mittel, durch welche die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird und/oder die konsularischen Laissez-passer, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden;
  3. c) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
  4. d) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
  5. e) Vorschlag des Ortes, des Datums und der Zeit der Übergabe.

(2) Die Übermittlung der Anträge auf Rückübernahme erfolgt an die in Anhang 8 bezeichneten zuständigen Behörden. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Telefax oder E-Mail.

Anhang 3

(ad Art. 6 Abs. 1)

(1) Das Ersuchen um Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen muss insbesondere enthalten:

  1. a) die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
  2. b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
  3. c) Tag, Ort und Art der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
  4. d) Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei;
  5. e) Informationen über Dokumente oder andere Mittel, mit denen die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
  6. f) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person;
  7. g) Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
  8. h) Informationen über Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
  9. i) Vorschlag des Ortes und der Zeit der Übergabe.

(2) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:

  1. a) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels in einem echten Reisedokument oder Identitätsnachweis;
  2. b) Ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
  3. c) ein Flugticket oder eine Fahrkarte, die auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellt sind und die Einreise oder den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachweisen können;
  4. d) andere auf den Namen des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausgestellte Dokumente, auf deren Grundlage der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen werden kann.

(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:

  1. a) Fahrkarten und sonstige Belege, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem vermutlichen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei stehen;
  2. b) ein ungültiges oder ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Dokument über einen genehmigten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des zu übergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist;
  3. c) ein Zeugenaussageprotokoll;
  4. d) ein Aussageprotokoll des Betroffenen;
  5. e) Abdruck eines Einreise- oder Ausreisestempels, gegebenenfalls durch einen amtlichen Vermerk in einem ge- oder verfälschten Reisedokument, falls dieses Dokument um eine eigene Aussage des rückzuübergebenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ergänzt ist.

(4) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(5) Die Übermittlung der Anträge auf Rückübernahme erfolgt an die in Anhang 8 bezeichneten zuständigen Behörden. Die Übermittlung erfolgt insbesondere per Telefax oder E-Mail. Die ersuchende Vertragspartei stellt den Antrag spätestens binnen der 6-monatigen Frist ab dem Datum, zu dem die zuständigen Behörden von der illegalen Einreise oder vom illegalen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet Kenntnis erhalten haben.

Anhang 4

(ad Art. 8)

(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und ‑termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 6 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

Anhang 5

(ad Art. 11)

(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten:

  1. a) die Personaldaten der durchzubefördernden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
  2. b) Informationen über die Personaldokumente (Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
  3. c) die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe bekannt sind;
  4. d) Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;
  5. e) Informationen über das etwaige Erfordernis von Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
  6. f) Informationen über Sprachkenntnisse der durchzubefördernden Person insbesondere über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers;
  7. g) Ort und Zeit der Übernahme zur Durchbeförderung sowie Ort und Zeit der Übergabe der durchzubefördernden Person im Ziel- oder Durchbeförderungsstaat.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die Durchbeförderung auf dem Luftweg wird nicht beantragt, wenn die Rückführungsmaßnahme den Wechsel des Flughafens auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates erforderlich machen würde. Diesfalls kann nur die Durchbeförderung am Landweg beantragt werden (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates).

Anhang 6

(Artikel 2, 6, 11)

Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind:

Auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport

Wien-Schwechat

Stadtpolizeikommando Schwechat

Grenzpolizeiinspektion

1300 Flughafen Objekt 105

Tel.: 0043 (0) 70166/5310

Fax: 0043 (0) 70166/5319

Email: GPI-N-Schwechat-Flughafen@polizei.gv.at

Auf französischem Hoheitsgebiet:

Flughafen Roissy-Charles de Gaulle

BP.20.106

95711 Roissy en France

Tel : 0033 – (0)1.48.62.31.22

Fax : 0033 – (0)1.48.62.63.40

E-Mail : dgpn.dcpaf-roissy-em-siat@interieur.gouv.fr

dgpn.dcpaf-roissy-di-gasai@interieur.gouv.fr

Flughafen Strasbourg Entzheim

67960 Entzheim

Tel : 0033 (0) 3.88.53.93.93

Fax : 0033 (0) 3.88.59.93.99

E-Mail : spaf-cic.entzheim-67@intermel.si.mi

Flughafen Lyon Saint-Exupéry

BP 106

69125 Aéroport Lyon Saint-Exupéry

Tel. : 0033 (0) 4.72.22.74.03

Fax : 0033 (0) 4.72.22.76.65

E-Mail : spaf.lyon-saint-exupery@interieur.gouv.fr

Anhang 7

(ad Art. 14)

Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Art. 14 des Rückübernahmeabkommens festgelegt.

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach Erhalt der Rechnung.

Für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Bankverbindung: AT 916000000005020009

SWIFT Code: OPSKATWN

Steuer-Nr. ATU 37870700

Für die Französische Republik:

Direction Administrative de la Police Nationale

Sous- direction de l’administration et des Finances Bureau des budgets d’équipements et de fonctionnement des services 15 rue Nélaton

75015 Paris

Tel : 0033 – (0) 1.40.57.57.71

Fax : 0033 – (0) 1.45.77.03.89

Anhang 8

(Zuständige Behörden)

Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich:

Für die Einbringung und Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträge gemäß Art. 2, 6 und 11 des Abkommens :

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Tel.Nr.: 0043 (1) 53126/3556

FaxNr.: 0043 (1) 53126/3136

E-Mail: BMI-II-3@bmi.gv.at

Für die Beantragung von Reisedokumenten:

Österreichische Botschaft

6 rue Fabert, 75007 Paris

Tel: +33 (0)1 40633063

Tel: +33 (0)1 40633090 (Konsularabteilung)

Fax: +33 (0)1 45556365 (Presse und Information)

E-Mail: paris-ob@bmaa.gv.at

Zur Beilegung von Streitfällen :

Bundesministerium für Inneres

Abteilung II/3

Minoritenplatz 9

1014 Wien

Tel.: +43/1/53126/3556

Fax: +43/1/53126/3136

E-Mail: BMI-II-3@bmi.gv.at

Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens auf französischer Seite sind:

Für die Einbringung und Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträge gemäß Art. 2, 6 und 11 des Abkommens :

La direction centrale de la Police aux frontières (Zentraldirektion der Grenzpolizei)

Bureau Eloignement

8, rue de Penthièvre

75008 Paris

Tel : 00.33.1.40.07.65.24/ 00.33.1.40.07.65.12

Fax : 00.33.1.49.27.40.77.

E-Mail: sic.dcpaf@interieur.gouv.fr

Für die Beantragung von Reisedokumenten :

  1. -die betroffenen Präfekturen, oder gegebenenfalls das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Direktion der Franzosen im Ausland und der Ausländer in Frankreich, Sub-Direktion für Asyl und Einwanderung, Büro für Einwanderung und Schubwesen ( Direction des français à l‘étranger et des étrangers en France du Ministère des Affaires étrangères, Sous-direction de l’asile et de l’immigration, Bureau de l‘immigration et de l’éloignement)

Tel.: 00.33.1.43.17.89.30/90.63/90.94/91.18

Fax: 00.33.1.43.17.82.09

Zur Beilegung von Streitfällen :

Die Direktion für öffentliche Freiheiten und Rechtsangelegenheiten beim Ministerium für Inneres und Raumplanung

Sub-Direktion Ausländer und Grenzverkehr

Büro für Recht und Verfahren bei Abschiebungen

Referat für Angelegenheiten von Einzelfällen

[= La direction des libertés publiques et des affaires juridiques au ministère de l‘intérieur et de l‘aménagement du territoire Sous-direction des étrangers et de la circulation transfrontière Bureau du droit et des procédures d’éloignement

Section des dossiers individuels]

Tel : 00.33.1.49.27.31.05.

Fax :00.33.1.49.27.48.34.

E-Mail: cnar@interieur.gouv.fr

Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Anhang auf direktem Wege mit.

Anhang 9

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls abgehalten werden.

Anhang 10

(Schlussbestimmungen)

(1) Dieses Protokoll tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens.

(2) Im Falle des Außerkrafttretens oder der Suspendierung des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, am 20. April 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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