Artikel 5
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Rückübernahmeersuchen in jedem Fall unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Einlangen des Ersuchens. Erfolgt binnen einer Frist von einem Monat keine Antwort, so gilt die Zustimmung zum Ersuchen als erteilt.
(2) Die Übernahme erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.
(3) Die Frist gem. Absatz 2 wird auf Ersuchen für die Dauer tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse. Die ersuchte Vertragspartei wird in diesem Fall die Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten konsularischen Laissez-passer verlängern.
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