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Artikel 4 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Artikel 4

(1) Nachdem eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 3, Absatz 2 erfolgte, stellen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein konsularisches Laissezpasser aus.

(2) Treten bei der Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit Zweifel auf oder ist eine solche nicht möglich, führen die konsularischen Vertretungsbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von zwei Werktagen nach Einlangen des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei eine Anhörung der betroffenen Person durch.

(3) Stellt sich hierbei heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird von der konsularischen Vertretungsbehörde unverzüglich ein konsularisches Laissez-passer ausgestellt.

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