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Artikel 19 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen 5 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze vom 30. November 1962 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, am 20. April 2007

in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1962.

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