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Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 0

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2007

Typ

Vertrag - Albanien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Unterzeichnungsdatum

09.03.2007

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen

StF: BGBl. III Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 41 AB 125 S. 24 . BR: AB 7708 S. 746 .)

Sprachen

Albanisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 25. April 2007 bzw. 10. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und der Ministerrat der Republik Albanien, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

in der Erwägung, dass Zollzuwiderhandlungen die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinträchtigen;

in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und anderer Abgaben für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren wichtig ist, ebenso die genaue Ermittlung des Wertes und des Ursprungs derselben;

im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;

in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;

unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Rechtsakten, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;

wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR30006050

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